Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
1) Unsere Angebote sind freibleibend und unter dem Vorbehalt des Zwischenverkaufs. Aufträge bedürfen zur Rechtsgültigkeit der schriftlichen Bestätigung.
2) Von uns oder in unserem Auftrag hergestellte Formen bleiben unser Eigentum, auch wenn sie dem Abnehmer anteilig berechnet werden. Die berechneten anteiligen Kosten betragen maximal 49 %, wenn nicht ausdrücklich anders vermerkt.
3) Bei nicht lagergängigen Artikeln behalten wir uns vor, die bestellten Mengen bis zu 10 % zu über- oder unterliefern.
4) Falls nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Werk. Die Ware reist auf Gefahr des Empfängers, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde.
5) Änderungswünsche eines Auftrags sind lediglich innerhalb der ersten 24 Stunden nach Versand unserer Auftragsbestätigung möglich.
6) Die Stornierung einer bestellten Position ist nur dann möglich, wenn die Position noch nicht von uns innerhalb einer Auftragsbestätigung bestätigt wurde. Sollte die Bestätigung bereits erfolgt sein, dann behalten wir uns das Recht vor die Stornierung abzulehnen.
7) Kundenspezifische Sonderanfertigungen sind grundsätzlich von einer Rückgabe ausgeschlossen.
8) Wenn nicht explizit anders bestätigt, sind alle unsere O-Ringe nach den Toleranzen der DIN ISO 3601-1 gefertigt.
9) Da der Ursprung eines Artikels variieren kann, können auf Kundenwunsch ausschließlich Einzellieferantenerklärungen und keine allgemeingültigen Langzeitlieferantenerklärungen ausgestellt werden.
10) Angaben bezüglich der Werkstoffzulassungen unserer Produkte basieren auf den Angaben und Datenblätter der Hersteller.
11) Unsere Ausgangsrechnungen versenden wir ausschließlich in digitaler Form (PDF). Ein Versand unserer Ausgangsrechnungen per Post ist nicht möglich. Wir behalten uns vor, Kunden abzulehnen, die einen digitalen Rechnungsversand nicht akzeptieren.
II. Lieferfristen
1) Die Liefertermine und -fristen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass sie ausdrücklich ohne Einschränkung als fest vereinbart wurden. Sie beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung und sind mit Meldung der Versandbereitschaft eingehalten. Der Käufer darf Teilliefermengen nicht zurückweisen.
2) Falls wir in Verzug geraten, kann der Käufer – nach Ablauf einer für uns angemessenen Nachfrist – insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die Ware bis zum Ablauf der Nachfrist nicht als versandbereit gemeldet wird. Schadensersatzansprüche jeglicher Art sind ausgeschlossen.
3) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
4) Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und sonstige Umstände gleich, die uns die Lieferung oder Vertragserfüllung, insbesondere auch wirtschaftlich, wesentlich erschweren oder unmöglich machen, und zwar einerlei, ob sie bei uns, einem Vorlieferanten oder an anderer Stelle eintreten.
5) Auf Abruf bestellte Waren sind innerhalb von 12 Monaten ab schriftlicher Bestätigung des Auftrages abzunehmen.
III. Zahlungsbedingungen
1) Rechnungen sind, soweit nichts anderes schriftlich bestätigt wurde, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto zahlbar. Zahlungen per Wechsel akzeptieren wir nicht. Für den Ausgleich der uns durch Überschreitung eingeräumter Zahlungsziele entstehenden Zinsausfälle werden Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet.
2) Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit sofort fällig, wenn nicht vertragliche, insbesondere die Zahlung betreffende Abmachung nicht eingehalten, oder uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers mindern. Wir sind dann berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen und haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für sämtliche Forderungen.
IV. Eigentumsvorbehalt
1) Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware), bis sämtliche bestehenden und nach Vertragsabschluß entstehenden Forderungen beglichen sind, insbesondere auch die jeweils anstehenden Forderungssalden.
2) Eine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von §950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware; der Käufer verwahrt sie für uns. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware durch den Käufer mit Waren, die im Eigentum Dritter stehen, zu einer neuen Sache bzw. zu einem vermischten Bestand, steht uns das Miteigentum daran zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Gesamtwert der neuen Sache bzw. des vermischten Bestandes. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verbunden und ist eine dann dem Käufer gehörende Sache als Hauptsache im Sinne des § 947 Abs. II BGB anzugeben, so überträgt uns der Käufer seinen Eiteigentumsanteil schon jetzt, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Gegenwert der neuen Hauptsache.
3) Der Käufer ist berechtigt, im Rahmen seines ordnungsmäßigen Geschäftsbetriebes unsere Waren zu veräußern, mit der Maßgabe, daß seine Forderungen aus der Weiterveräußerung auf uns übergehen. Diese Forderungen werden bereits jetzt mit allen Nebenrechten an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen nicht bei uns gekauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware.
4) Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem Widerruf einzubeziehen. Auf unser Verlangen hat uns der Käufer die Namen der Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen.
5) Das Recht des Käufers zum Besitz der Vorbehaltsware erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder anderen Verträgen nicht erfüllt. Wir sind dann berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen.
6) Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
7) In der Zurücknahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.
8) Läßt das Recht des Landes, in dem sich der Liefergegenstand befindet, den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber dem Verkäufer, sich andere Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so können wir alle Rechte dieser Art ausüben. Der Käufer ist verpflichtet bei diesen Maßnahmen mitzuwirken, die wir zum Schutz unseres Eigentumsrechtes oder an dessen Stelle eines anderen Rechtes am Liefergegenstand treffen wollen.
V. Erfüllung und Gerichtsstand
1) Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist der jeweilige Versandort der Ware. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Käufers ist der Sitz unserer Firma.
2) Gerichtsstand ist der Ort des Sitzes unserer Firma, und zwar auch für Klagen in Urkunds-, Wechsel-, und Scheckprozessen. Wir sind berechtigt, den Käufer auch an seinem Gerichtsstand zu verklagen. Im Verhältnis zwischen uns und dem Käufer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
VI. Mängelrügen
1) Unsere technischen Beratungen und Angebote werden mit äußerster Sorgfalt ausgearbeitet unter Berücksichtigung der uns bekannten Parameter und Umstände. Sämtliche Produkte durchlaufen eine sorgfältige Kontrolle während der Fertigung und vor der Auslieferung an den Kunden. Die Vielzahl der Verwendungsmöglichkeiten dieser Produkte schließt eine Gewährleistung und Haftung für die Richtigkeit unserer Empfehlungen im Einzelfall aus. Patentrechtliche Verletzungen sind nicht beabsichtigt. Technische Änderungen dienen dem Fortschritt zum Nutzen unserer Kunden.
2) Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und Mängel in schriftlicher Form innerhalb von 3 Tagen nach dem Empfang der Ware anzuzeigen, und zwar bevor die Ware weiterverarbeitet oder eingebaut worden ist.
3) Treten Mängel der Ware auf, so ist der Käufer auf unseren Wunsch hin verpflichtet, ihre Beschaffenheit durch einen neutralen Sachverständigen aufnehmen zu lassen. Alle Mängelansprüche werden hinfällig, falls der Käufer uns oder unserem Vorlieferanten keine Gelegenheit gibt an Ort und Stelle die Identität der beanstandeten Ware und die vorgebrachten Mängel zu prüfen und Proben auf Verlangen nicht unverzüglich zur Verfügung stellt. Alle Mängelansprüche werden ferner hinfällig, falls eine Be- oder Verarbeitung der Ware nicht sofort nach Feststellung der Mängel eingestellt oder eine Vermischung unserer Ware mit Ware anderer Herkunft unterlassen wird, und zwar bis zu einer ausdrücklichen Freigabe der Ware durch uns oder unseren Vorlieferanten. Solange der Käufer seine Verpflichtungen nicht erfüllt, sind wir zur keiner Gewährleistung verpflichtet.
4) Für erkennbare und verborgene Mängel oder für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften unserer Produkte wird ausschließlich in der Weise Gewähr geleistet, daß wir nach Wahl Fehler durch Instandsetzung oder Ersatzlieferung beseitigen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrunde – auch für Folgeschäden, sind ausgeschlossen.
5) Der Kunde trägt die Verantwortung dafür, daß sich die von uns gelieferte Ware für die beabsichtigten Verwendungszwecke eignet.
VII. Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bedingungen voll wirksam.
NH O-Ring, Dieter Bickert, USt-IdNr. DE248099117